Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe

GastgewAusbV 1998

§ 7 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Hotelkaufmann/die Hotelkauffrau

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Personalwirtschaft,
2.
Büroorganisation und -kommunikation,
3.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
4.
Warenwirtschaft,
5.
Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf.
§ 6 § 8